Handelslehranstalt Bühl   

 
  
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Schulpflegschaft

Vorwort

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Vorwort

In verschiedenen Gremien arbeiten die Eltern mit Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und natürlich der Schulleitung zusammen.

Diese Zusammenarbeit ist gesetzlich geregelt. § 55 Abs. 1 Schulgesetz führt dazu aus: "Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. ..."  In § 55 Abs. 2 des Schulgesetzes heißt es: "Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

  1. in der Klassenpflegschaft,
  2. in den Elternvertretungen und
  3. in der Schulkonferenz wahr.  ..."

Um Lernen und Leben als ganzheitliche Erfahrung für Schülerinnen und Schüler in der Wechselbeziehung von Schule und Umgebung zu ermöglichen, braucht die Schule die Mitwirkung und Unterstützung engagierter und diskussionsbereiter Eltern. Zahlreiche Eltern, die an verschiedenen Stellen aktiv mitarbeiten, unterstützen durch ihr Engagement die Schule und damit wiederum die Schülerinnen und Schüler auf ihrem Lebensweg.  
 

Und plötzlich ist man Elternvertreter!

Sehr verehrte Eltern und Elternvertreter,

 

nun, manchmal kommt dieses Ereignis nicht so plötzlich. Es gibt durchaus Eltern, die sich bereits vor der Klassenpflegschaftssitzung mit dem Gedanken tragen, die Eltern während des folgenden Schuljahres in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten und die Verantwortung in diesem Bereich als Elternvertreter zu übernehmen. Ob nun plötzlich oder nicht – wir – die Kolleginnen, Kollegen der HLA und die Schulleitung freuen sich, dass diese zentrale und wichtige Einrichtung des Elternabends und der Elternvertretung von Ihnen wahrgenommen wird. Wir betrachten die Zusammenarbeit mit den Eltern und Schülern als wertvolles Instrument der Schulentwicklung.

Der Elternabend ist der Ort, um Gesprächen zwischen Eltern und Lehrern einen festen Platz im Schulalltag einzuräumen. Er ist das Herzstück der Elternbeteiligung in den Schulen Baden-Württembergs. Nach dem individuellen Erziehungsrecht steht das Recht der Eltern, an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken. Dieses Recht ist in der Landesverfassung festgeschrieben.

An der Handelslehranstalt möchten wir den Eltern und Erziehungsberechtigten mindestens an zwei Terminen die institutionalisierten Möglichkeiten einräumen, solche wichtigen Gespräche mit den Lehrern zu führen:

  • Ca. sechs Wochen nach Schulbeginn ( § 56 Abs. 5 SchG), also Ende Oktober.
  • Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres (meist Anfang Februar), nach der Zeugnisausgabe

Selbstverständlich ist eine Kontaktaufnahme auch darüber hinaus möglich, z.B. im Rahmen des Beschwerdemanagements (http://www.hla-buehl.de/kontakt/beschwerde.htm), per Email oder telefonisch.

Zusammensetzung – Leitung - Einladung

Die Klassenpflegschaft, in der Sie zum Elternvertreter gewählt werden, besteht aus den Eltern der SchülerInnen und den LehrerInnen der Klasse. Auf Wunsch der Eltern müssen die Lehrer daher der Klassenpflegschaft zur Aussprache zur Verfügung stehen. Teilnahmeberechtigt sind bei Bedarf auch der Schulleiter und / oder der Elternbeiratsvorsitzende. Zu geeigneten Tagesordnungspunkten können auch der Klassensprecher und dessen Stellvertreter eingeladen werden. Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter ist der Klassenlehrer. Somit wird die Einladung /Tagesordnung vom Elternvertreter vorgeschlagen und mit dem Klassenlehrer abgestimmt (§ 8 der Elternbeiratsverordnung). Es ist also der Klassenelternvertreter, nicht der Klassenlehrer oder der Schulleiter, der die Einladung unterschreibt und die Sitzung leitet. Bei neugebildeten Klassen hat der Elternbeiratsvorsitzende die Möglichkeit, zur Sitzung einzuladen /§ 17 Elternbeiratsverordnung).

Aufgaben

Beim Elternabend werden Themen besprochen, die die ganze Klassen berühren (§56 SchG, §§ 5 bis 13 Elternbeiratsverordnung), um die ausdrücklich gewünschten engen Verbindungen zwischen Eltern und Schule zu pflegen. Aufgabe der Klassenpflegschaft ist es ausdrücklich nicht, problematische Einzelfälle zu besprechen (das würde dem individuellen Erziehungsrecht der Eltern widersprechen). Zur Besprechung von Einzelfällen bieten wir den Eltern (Erziehungsberechtigten) die Elternsprechstunden und Elternsprechtage an:

Sprechstunden: nach der Klassenpflegschaft und nach Vereinbarung

Elternsprechtag: meist Anfang Februar

Allerdings kann sich das Verhalten einzelner Schüler derart auf die gesamte Lernsituation der Klasse auswirken, dass solche Einzelfälle auch in der Klassenpflegschaft zumindest mittelbar angesprochen werden können. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Klassenpflegschaft und Lehrkräften über allgemeine Fragen ist es möglich, die Schulkonferenz anzurufen, die nach § 47 Abs. 1 SchG die Aufgabe hat, zwischen den Gruppen Eltern, Lehrerkräften und Schülern zu vermitteln. Für Meinungsverschiedenheiten über Lehrmittel ist dies gemäß Absatz 2 auf Wunsch der Klassenpflegschaft ausdrücklich vorgesehen.

Zur Gestaltung und zum Informationsaustausch können nach § 56 SchG z.B. folgende Themen angesprochen werden (oder auch andere):

  • Entwicklungs- und Leistungsstand der Klasse
  • Fragen der Disziplin
  • Verfahren und Maßstäbe der Leistungsbeurteilung (Notenbildung)
  • Klassenarbeiten
  • Stundenplan
  • Nachmittagsunterricht
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Kurse
  • Hausaufgaben
  • Prüfungs- und Versetzungsregeln
  • Abiturregelungen
  • Lernmittel und deren Kosten
  • Schülerbeförderung
  • Schullandheimaufenthalte ( § 56 Abs. 1 Nr. 6 Zustimmung der Eltern)
  • Außerunterrichtliche Veranstaltungen (Ausflüge, Betriebsbesichtigungen, Seminarfahrten)
  • Förderung der Schülermitverantwortung
  • Beschlüsse der Konferenzen (Klassen-, Schul-, Gesamtlehrerkonferenz)
  • Beschlüsse des Elternbeirates oder der SMV

Die meisten dieser Themen stehen in der Klassenpflegschaft zur Aussprache nicht zur Entscheidung auf der Tagesordnung. Das ist bei pädagogisch-didaktischen Fragen

  • Stundentafel
  • Leistungsbeurteilung
  • Hausaufgaben
  • Lernmittel
  • Klassenarbeiten

schon deswegen nicht möglich, weil hierzu z.B. klassenübergreifende Entscheidungen notwendig sind (z.B. Klassenarbeiten) oder weil sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht zu Disposition stehen (z.B. Stundentafel). Auch das pädagogische Ermessen der Lehrerkonferenzen oder des einzelnen Lehrers spielt eine gesetzlich vorgegebene Rolle.

Das Informationsrecht der Klassenpflegschaft beinhaltet auch nicht das Recht einzelner Eltern, den Unterricht der Klasse zu besuchen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, mit der Schulleitung über dieses Thema zu sprechen.

Eltern – Erziehungsberechtigte - Sorgeberechtigte

Eltern sind in aller Regel auch die Personensorgeberechtigten. Leben die Schülerinnen und Schüler bei den Pflegeeltern oder nahen Angehörigen, gelten diese gemäß § 1 Elternbeiratsverordnung als Eltern , andernfalls gäbe es in solchen Fällen keine elterlichen Partner für die Schulen. Neben dem Begriff „Eltern“ wird zum Beispiel bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auch von „Erziehungs- berechtigten“ gesprochen. Es sind in diesen Fällen also die Personen gefordert, denen nach dem Familienrecht das Personensorgerecht zusteht.

Getrennt lebende Eltern: Aufgrund der in § 1627 BGB getroffenen Regelung, wonach Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben haben und bei Meinungsverschiedenheiten versuchen müssen, sich zu einigen, können Schulen nicht verpflichtet werden, den vom Kind getrennt lebenden Elternteil über schulische Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts setzt voraus, dass die Eltern zur Kooperation bereit sind. Eine Regelung, inwieweit und auf welche Weise Informationen über Angelegenheiten ihres Kindes weitergegeben werden, ist in erster Linie von den Eltern (Erziehungsberechtigten) selbst zu treffen. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Bestimmungen zur Wahl

Gewählt wird in offener Abstimmung durch Handzeichen. Es genügt der Wunsch eines Elternteils, um die Wahl geheim erfolgen zu lassen (§ 20 Elternbeiratsverordnung). Jeder Anwesende hat eine Stimme, egal, wie viele Kinder einer Familie diese Klasse besuchten (Vater und Mutter haben also jeweils eine Stimme). Nicht anwesende Eltern können ihr Stimmrecht nicht übertragen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht – es genügt also die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Allerdings kann der Elternbeirat dies durch Wahlordnung anders regeln.

Klassenelternvertreter können nicht mehr als in einer Klasse derselben Schule Elternvertretung sein. Wiederwahl ist möglich.

Initiativrecht der Elterngruppe einer Klassenpflegschaft

Die Eltern einer Klassenpflegschaft können gemäß Absatz 6 der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beschlussfassung vorlegen, soweit die Zuständigkeit der Klassenpflegschaft betroffen ist. An der Beratung – nicht jedoch an der Beschlussfassung wirken die beiden Elternvertreter mit.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Klassenpflegschaft und Lehrkräften über allgemeine Fragen ist es möglich, die Schulkonferenz anzurufen, die nach § 47 Abs. 1 SchG die Aufgabe hat, zwischen Eltern, Lehrerkräften und Schülern zu vermitteln.

Ach ja – die Anlässe für „Kuchenbacken“ halten sich in der HLA Bühl in Grenzen

Wir freuen uns auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Eltern mit den KollegInnen und der Schulleitung der Handelslehranstalt Bühl.

 

Schulleitung

 

Elternvertreter der Handelslehranstalt Bühl 2011/2012

2-jährige
 Berufsfach-schule
 Wirtschaft

Klasse/
Jahrgangsstufe

Elternvertreter/in Stellvertreter/in
2BFW1/1 Schaufler, Doris Kraft, Alexander
2BFW1/2 Stengel, Doris Meier, Claudia
2BFW2/1 Doll, Barbara Megerle, Manuela
2 BFW2/2 Dr. Philippi, Maria Bareis, Heike

2-jähriges 
kaufm. Berufskolleg
 Fremdsprachen

2BKFR1 Fischer, Simone Müller, Katja
2BKFR2 Stüber, Laurence Ihle, Heike

Wirtschafts-gymnasium

E1 Deißler, Martin Bilger, Ursula
E2 Mast, Susanne Schönfeld, Gabriele
E3 Gerstner, Martin Wörle, Walburga
E4 Frank, Alexandra Hoffman, Gerlinde
J1/1 Schaufler, Peter Klein, Hannelore
J1/2 Ruf, Annette Mohr, Dierk

J1/3

Stachow-Kyca, Anke Herrbrich, Matthias
J2/1 Hübner, Christa Bürkle, Petra
J2/2 Fanz, Helmut Gall-Neff, Dagmar
J2/3 Ripberger-Frank, Martina Holden, Petra

Berufsschule

 
Berufsgruppe 
Industrie
NN NN
Berufsgruppe
Steuer
Kadow, Birgit Schneider, Axel
Berufsgruppe
Groß- und Außenhandel
NN NN
Berufsgruppe
Einzelhandel
Stöß, Alexandra NN

Ansprechpartner

Vorsitzende des Elternbeirats: Frau Ripberger-Frank

Stellvertretende Vorsitzende:

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